Mit einem korrekten Testament geht das Erbe an die Richtigen
Können wir unser Testament selbst aufsetzen? Grundsätzlich ja, wenn wir die Regeln kennen. Nicht jeder Papierfetzen wird juristisch anerkannt, wenn sich Erben streiten.
Eine 2013 verstorbene Frau hatte auf zwei Zetteln ihr Testament notiert. Ihr Haus sollte an den Sohn gehen. Leider sah das Oberlandesgericht Hamm das anders, und es trat die gesetzliche Erbfolge ein. Das Gericht war der Meinung, dass es sich bei den Zetteln nicht um einen Nachweis des ernsthaften Willens der Frau handelt. Dazu seien zumindest ganze Sätze ohne Schreibfehler nötig. Die Frau betitelte die Schriftstücke nämlich mit „Tesment“ und schrieb: „Haus, das für H.“ Auch wenn es einfach klingt, ein Testament zu verfassen, kommt es oft zu Verwirrungen und Formfehlern. Wie wir das vermeiden, erklärt uns Martin Wahlers, Fachanwalt für Erbrecht.
Was sagt der Experte zu dem Fall?
Wir können ein Testament im Prinzip zwar auch auf der Rechnung im Restaurant verfassen. Aber: Es muss sich eindeutig erkennbar um den letzten Willen einer Person handeln. Daran zweifelte das Gericht in diesem Fall. Solche Unwägbarkeiten können wir ausschließen, wenn wir „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“ über das Dokument setzen. Aber auch ohne solchen Titel kann ein Testament wirksam sein, etwa mit Formulierungen wie „Falls ich mal sterbe, dann soll mein Sohn das Haus bekommen.“
Wann ist ein Testament definitiv unwirksam?
Entwürfe, zum Beispiel Texte, die mit „Ideen zu meinem Testament“ versehen sind, haben keinen Bestand. Weil ganz klar ist, dass es sich noch nicht um den letzten Willen handelt. Ein Testament darf nicht maschinenschriftlich verfasst werden, auch nicht, wenn es handschriftlich unterschrieben wird. Es muss leserlich sein, und niemand darf uns die Hand führen. Wenn wir nicht mehr schreiben können, beauftragen wir einen Notar, der unseren letzten Willen protokolliert. Das geht, solange wir Handzeichen machen können, die unsere Geschäftsfähigkeit beweisen. Aber auch hier müssen wir unsere Signatur daruntersetzen. Oft kommt es vor, dass Nachträge mit einem PS: erfolgen. Alles, was unterhalb der Unterschrift steht, ist aber ungültig. Jeder Nachtrag muss also extra unterschrieben werden.
Sind Kopien wirksam?
Unter Umständen ja. Der Fall: Eine Frau konnte nach dem Tod ihres Mannes nur eine Fotokopie des gemeinschaftlichen Testaments vorlegen. Der vom Erbe ausgeschlossene Sohn rebellierte, auch mit der Begründung, dass die Unterschrift seines Vaters auf der Kopie gefälscht sei. Nach einer eidesstattlichen Erklärung und der Expertise eines Sachverständigen, der die Unterschrift prüfte, wurde die Kopie vom Nachlassgericht anerkannt.
Können wir Testamente ändern?
Wollen wir unseren beiden Kindern etwas vererben und setzen später eine dritte Person dazu, zum Beispiel erkennbar mit einem anderen Stift verfasst, dann ist das zeitlich verschieden und muss separat unterschrieben werden. Es gilt immer der aktuell letzte Wille. Das bedeutet auch, dass ein zweites Testament in das erste eingreifen kann, ohne es vollständig außer Kraft zu setzen. Beide Testamente müssen dann zusammen gelesen werden. Das macht Sinn, wenn wir uns eine komplizierte Regelung ausgedacht haben und nur eine Kleinigkeit ändern wollen. Formulieren wir aber in der Änderung „stattdessen“, kann das zweite Testament das erste komplett außer Kraft setzen. Auf Nummer sicher gehen wir mit einem neuen Dokument, das wir mit „Hiermit widerrufe ich meine Verfügung vom …“ einleiten. Was wir nicht ändern können, ist ein gemeinschaftliches Testament mit unserem Partner, nachdem er verstorben ist. Der Fall: Ein Ehepaar setzte zwei zeitlich versetzte und inhaltlich verschiedene Testamente auf. Nach dem Tod des Mannes focht seine Frau beide an, die ja Mitverfasserin des Testaments war, und beantragte beim Nachlassgericht einen abgeänderten Erbschein. Abgelehnt! Begründung: Ein gemeinschaftliches Testament könne nicht vom Ehegatten, sondern allenfalls von zum Beispiel versehentlich übergangenen Pflichtteilsberechtigten angefochten werden.
Was müssen wir beachten, wenn wir unser Haus vererben wollen?
Der Fall: Eine Frau hat zwei Söhne. Der ältere soll nach ihrem Tod das Haus bekommen, der jüngere ihr Geldvermögen. Der jüngere legt dagegen Widerspruch ein, weil in der Garage des Hauses ein Oldtimer steht. Grund: Die Mutter habe im Testament nicht klar benannt, wer das Auto erbt. Juristisch gesehen gehört zu einem Grundstück alles, was darauf gebaut ist. Rasenmäher oder Küchenherd zählen ebenfalls dazu. Ein Auto in der Garage oder der Flügel im Wohnzimmer sind jedoch nicht automatisch Bestandteil. Wer das bekommt, muss im Zweifel ein Gericht entscheiden.
Ist das Erbe verschuldet?
Das erfahren Erben meist erst, wenn sie den Nachlass angenommen haben. Sie können es unter Umständen dann immer noch ablehnen. Wenn Sie überzeugend darlegen, dass Ihnen die Verschuldung nicht bekannt war!
Grundlagen zum Testament
- Unterschrift nicht vergessen!
- Ort und Datum
- Ort kann drunter stehen, Datum ist Pflicht. So ist die letzte Version des Testaments – falls es mehrere gibt – erkennbar.
- Unterschrift
- Ohne die läuft nichts. Sie muss eigenhändig unter das Testament gesetzt werden.
- Rechtsbegriffe
- Keine schön klingenden rechtlichen Begriffe googeln und einfach aufschreiben. Häufig meinen sie etwas anderes, als wir darunter verstehen.
Nicht alles einzeln vermachen!
Wollen wir unsere Schätze an unsere Lieben verteilen, vererben wir nicht, sondern vermachen sie. Damit ist aber noch kein Erbe bestimmt – und ohne den kann das Nachlassgericht keinen Erbschein ausstellen. Was passiert dann? Geprüft wird, welche Werte den einzelnen Vermächtnisnehmern zugewandt wurden. Daraus berechnet sich ihre Erbquote am Nachlass. Bekommt danach jemand eindeutig den größten Teil, kann das Nachlassgericht ihn unter Umständen als Alleinerben festlegen. Die anderen bleiben dann „nur“ Vermächtnisnehmer und müssen sich an den Erben halten, er regelt das Vermächtnis.
Gesetzliche Erbfolge in Deutschland
Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Kinder erben als Erstes. Hat der Erblasser keine, erben Eltern und Geschwister.
Der Erbteil des Ehepartners beträgt in der Regel (bei gesetzlichem Güterstand) die Hälfte, die andere teilen sich die Kinder.
Die Erbfolge entfällt, wenn es ein Testament gibt.
Angehörige, die nicht im Testament berücksichtigt wurden, können Pflichtteilsansprüche stellen. Der Pflichtteil ist die Hälfte dessen, was Hinterbliebenen laut Erbfolge zugestanden hätte. Anspruch ohne Testament haben Kinder, Ehepartner, eingetragener Lebenspartner und Eltern.
Eine kostenlose Info-Broschüre gibt es beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.