Renovierung bei Auszug: Ihre Rechte & Pflichten als Mieter
Schönheitsreparaturen haben Mieter in regelmäßigen Abständen auszuführen, doch wann ist eine Renovierung beim Auszug fällig? Wir klären auf.
Pflege der Dielen
Abschleifen von Bodendielen ist bei Mietern beliebt – gehört aber eigentlich zu den Aufgaben des Vermieters. Sprechen Sie also mit ihm über eine mögliche Kostenbeteiligung, bevor Sie zur Schleifmaschine greifen.
Auszug: Sind Dielen nur farbig gestrichen, fällt der Anstrich unter Schönheitsreparaturen. Vor dem Auszug sollten Sie den Pinsel schwingen.
Wände streichen
Während der Mietzeit darf man über seine Wandfarbe frei entscheiden. Allerdings hat der Vermieter bei Auszug Anspruch, die Wohnung in „allgemein akzeptierten Farbtönen“ zurückzubekommen.
Auszug: Gleichgültig, ob schon eine Renovierung fällig wäre oder nicht, ist ein neuer Anstrich in hellen Tönen fällig. Gelingt der in Selbstarbeit nicht deckend, haftet für die Malerkosten der Mieter.
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Renovierung von Fenster & Türen
Streichen von Innentüren, Innenseite der Haustür sowie der Fenster gehört zu den Schönheitsreparaturen – so es sich um lackierte Flächen handelt.
Ausnahme: Man muss sich nicht mit Dutzenden alten Lackschichten rumschlagen. Wurde also immer nur überlackiert, ist es Sache des Vermieters, die Basis für den Neuanstrich zu schaffen.
Bohrlöcher im Badezimmer
Mieter sollen „schonend“ mit ihrer Mietsache umgehen. Deswegen: Besser in den Fugen bohren. Grundsätzlich hat der Vermieter Bohrlöcher aber hinzunehmen, es dürfen die üblichen Gegenstände wie Handtuchhalter etc. angebracht werden.
Reparaturen: Sogenannte Kleinreparaturen (bis etwa 100 €) zahlt der Mieter selbst. Dies gilt aber nur bei Schäden an Dingen, die man anfassen kann wie tropfender Wasserhahn, Rolladengurte oder Lichtschalter.
Teppich in der Wohnung
Laufstraßen und heruntergetretener Flor sind Verschleißerscheinungen und mit der Miete abgegolten. Mieter haften nur für Schäden wie Brandlöcher oder Rotweinflecken. Achtung: Die Nutzungsdauer von Teppichen ist auf 10 Jahre ausgelegt. Es wird bei Schadensersatz lediglich ein Restwert fällig.
Auszug: Der Boden braucht nur gesaugt werden. Eine Grundreinigung muss vertraglich festgehalten sein.
Worauf Sie achten sollten:
Die größten Mythen im Mietrecht
Wer Nachmieter stellt, kommt vorzeitig aus dem Vertrag, und Kündigung nur bei Eigenbedarf? Die Top vier der größten Irrtümer:
Drei Nachmieter reichen für eine frühere Vertragsauflösung
Falsch. Viele Mieter meinen, sie kämen vorzeitig aus dem Vertrag, wenn sie drei potenzielle Nachfolger stellen. Doch Verträge sind immer einzuhalten. Nur mit Einwilligung des Vermieters kann das Mietverhältnis verkürzt werden – egal ob mit oder ohne Nachmieter.
Kaution kann man abwohnen
Wer auszieht, möchte die Kaution schnell zurückhaben. Doch einfach für die Summe der Kaution die Miete nicht mehr zahlen, kann teuer werden. Vermieter haben das Recht, beim „Abwohnen“ einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen.
Wer nicht zahlt, fliegt raus
Nein. Sogar bei einer fristlosen Kündigung, weil der Mieter mit Zahlungen im Rückstand ist, darf die Wohnung nicht einfach geräumt werden. Wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht, hilft nur ein Prozess mit anschließendem Räumungsurteil.
Eigentlich unkündbar?
Leider nein. Denn neben dem sogenannten Eigenbedarf kann der Vermieter auch bei Vertragsverletzungen wie unpünktlichen Mietzahlungen oder aus wirtschaftlichen Interessen (z. B. höherer Verkaufserlös für ein leeres Haus) die Verträge kündigen.
Video: Wissenswertes über Hausstaubmilben (mit Ton)
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