Nebenkostenabrechnung prüfen und Fehler entdecken
Auf der Nebenkostenabrechnung schleichen sich gelegentlich Fehler ein. Wer genau prüft, kann Kosten sparen. Wir erklären, worauf Sie achten sollten.
Einmal im Jahr flattert vielen Mietern eine Nebenkostenabrechnung ins Haus. Doch längst nicht alle diese Rechnungen sind korrekt – manche sind im Extremfall sogar ungültig. Die Mieter müssen dann bis zur Nachbesserung gar nichts bezahlen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur "zweiten Miete".
Im Video zeigen wir fünf Fehler, die häufig auf der Nebenkostenabrechnung zu finden sind (Artikel wird darunter fortgesetzt):
Was sind Neben- oder Betriebskosten?
Offiziell spricht man von "Betriebskosten". Dazu zählen alle Kosten, die einem Eigentümer durch die Nutzung des Hauses regelmäßig entstehen. Die wichtigsten davon fasst die Tabelle oben rechts zusammen – inklusive der realistischen Durchschnittskosten.
Müssen Mieter sie grundsätzlich zahlen?
Entscheidend ist, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Steht dort nichts von Betriebskosten, zahlt der Mieter auch keine.
Welche Posten sind auf der Nebenkostenabrechnung nicht erlaubt?
Alle Kosten, die einmalig sind. Das kann etwa die Neugestaltung eines Gartens oder eine Reparatur sein. Außerdem müssen Vermieter wirtschaftlich mit Vorschüssen umgehen: Täglich Treppe putzen – das ist Verschwendung! Mieter sollten auch darauf achten, ob Kosten doppelt aufgeführt sind, etwa Gartenpflege und Schneeräumen zusätzlich zum Hausmeister.
Wie werden Betriebskosten aufgeteilt?
Versorgt eine Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen, werden die Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet – und zwar mindestens zu 50 Prozent. Die Restkosten können auch nach der Wohnfläche verteilt werden. Nicht erlaubt ist es, sie pauschal zu berechnen, etwa auf Basis der vom Vermieter an den Energieversorger geleisteten Vorauszahlung. Auch die zentrale Warmwasserversorgung wird verbrauchsabhängig berechnet: Warmwasseruhren sind Pflicht. Fehlen Messgeräte für den Gesamtwasserverbrauch, ist die Kalkulation nach Wohnfläche üblich. Die Verteilung der übrigen Betriebskosten kann entweder nach Personenzahl oder auch nach Wohnfläche erfolgen.
Was tun, wenn man Fehler entdeckt hat?
Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode vorliegen. Verstreicht diese Frist, müssen Mieter nichts mehr nachzahlen! Guthaben verfallen dagegen nicht. Kommt Ihnen ein Posten merkwürdig vor und lässt der Vermieter nicht mit sich reden, hilft der Mieterbund (www.mieterbund.de). Legen Sie möglichst innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch ein, spätestens jedoch ein Jahr nach Erhalt der Rechnung.
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Quelle: Gute Freizeit