Umgangsrecht Großeltern: Was dürfen Oma und Opa?
Wenn es zum Konflikt mit den Eltern kommt, haben Großeltern trotzdem gewisse Rechte. Welche das sind.
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Alles für die Frau hat die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Umgangsrecht mit den Enkeln für Sie zusammengefasst.
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Unsere Expertin
Franziska Hasselbach ist Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Hasselbach in Köln, Bonn und Frankfurt.
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In vielen Familien sind Oma und Opa ein fester Teil im Leben der Enkelkinder – sei es als Babysitter in der Not oder auch sogar als Vertraute und Seelentröster. Doch was ist, wenn es zu Problemen zwischen den Großeltern und den Eltern der Enkel kommt und ein Kontakt verhindert wird?
Die Rechtsanwältin Franziska Hasselbach klärt auf: "Sind Oma und Opa als Familienmitglieder eng mit den Enkelkindern verbunden, könnten sie den Umgang im Zweifel vor Gericht einklagen."
Aber auch die Kinder haben in einem solchen Fall ein Mitspracherecht. "Sind sie in einem entsprechenden Alter, wird auch Rücksicht auf ihre Wünsche genommen", erklärt die Expertin. "Wenn sie sich ausdrücklich den Kontakt zu den Großeltern wünschen, wird diesen auch meist ein Umgangsrecht zugesprochen."
Anders sieht es aus, wenn Oma und Opa nie ein Teil des Lebens der Kinder waren: "Dann haben sie vor Gericht schlechte Karten." Denn meist gab es einen Grund, warum kein Kontakt bestand, und das Kind würde in die familiären Spannungen hineingezogen. "Der Gang vor Gericht sollte wirklich der letzte Schritt sein. Am besten einigen sich alle Beteiligten gütlich, im Zweifel mit einer Mediation."
Müssen Großeltern die Regeln beachten, die für ihre Enkel zu Hause gelten?
Hier mal eine Tafel Schokolade oder ein Eis, dort mal zwei Stunden vor dem Fernseher – bei Oma und Opa dürfen Kinder oft mehr als bei den eigenen Eltern. Schön für die Enkel, aber: "Aus meiner Erfahrung als Anwältin kann ich sagen, dass übergriffiges Verhalten der Großeltern in Bezug auf Erziehungsmaßnahmen oft ein Grund für Konflikte innerhalb der Familie ist. Haben die Eltern etwa darauf hingewiesen, dass gewisse Regeln einzuhalten sind, sollte man diese auch respektieren", so die Expertin. Sonst ist ein Streit praktisch schon programmiert.
Nicht selten sind Großeltern allerdings der Ansicht, in Erziehungsfragen besser Bescheid zu wissen. "Das mag auch in einigen Fällen durchaus so sein", sagt die Anwältin.
"Allerdings sollte man sich dann bremsen, denn im Grunde geht es nicht darum, wer recht hat oder nicht. Großeltern sind nun mal nicht die Erziehungsberechtigten. Das sind die Eltern. Und deren Konsequenz könnte es dann sein, den Umgang mit den Enkeln einzuschränken, falls ständig gegen ihre Regeln verstoßen wird." Tipps geben – ja. Auf bestimmten Erziehungsmaßnahmen bestehen – nein. "Rücksichtnahme und Kommunikation sind hier das A und O."
Was ist Oma und Opa überhaupt erlaubt?
Auch wenn an sich ein enges Verhältnis zwischen den Familienmitgliedern besteht: "Man muss es leider so sagen, per se haben Großeltern so gut wie keine Rechte", fasst die Expertin zusammen.
Oma und Opa dürfen ihre Enkel beispielsweise nicht einfach mal so vom Kindergarten abholen. "Die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten müssen vorher angeben, wer das alles darf", erklärt Franziska Hasselbach.
Eine Sache, die die Anwältin schon oft erlebt hat, ist, dass die Großeltern den Enkeln tatsächlich Ohrlöcher stechen lassen. Was vielen wahrscheinlich nicht klar ist: "Das ist streng genommen eine Körperverletzung, die nur mit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten erfolgen darf."
Sorgerechtsvollmacht bei Urlaub mit Enkelkind
Vorsichtig sollten Großeltern sogar besser dann sein, wenn die Eltern ihren Kindern erlaubt haben, mit Oma und Opa in den Urlaub zu fahren. "Aus juristischer Sicht sollte man sich eine Sorgerechtsvollmacht von den Eltern ausstellen lassen", rät die Expertin.
"Gerade, wenn es ins Ausland gehen soll. Sonst kann es passieren, dass man zum Beispiel am Flughafen angehalten wird." Für diese Vollmacht gibt es entsprechende Vordrucke im Internet. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, fügt noch Kopien der Ausweispapiere der Eltern hinzu.
Ebenfalls wichtig: für den Notfall die Krankenkassenkarte des Kindes sowie den Kinderausweis mitnehmen, soweit vorhanden.
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