Schneeschippen im Winter: Wozu Hausbesitzer verpflichtet sind
Als Eigentümer sind gewisse Pflichten zu erfüllen. Vor allem das Schneeschippen gehört im Winter dazu.
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Schneeräumpflicht: Für wen gilt diese?
Viele Menschen sind überglücklich, wenn es im Winter schneit. Wer Eigentümer ist, zeigt sich oft eher wenig begeistert. Denn für Hausbesitzer bedeutet die weiße Pracht in aller Frühe Schneeschippen. Dieser Winterdienst gehört zu den Verkehrssicherungspflichten, die Grundstückseigentümer hierzulande haben. Wer den an sein Grundstück angrenzenden Gehweg nicht von Eis und Schnee befreit, muss mit Strafen rechnen. Wurde die Räum- und Streupflicht missachtet, droht Schadensersatz. Beispielweise wenn ein Fußgänger stürzt. Allerdings muss der Geschädigte nachweisen, dass die Streupflicht vernachlässigt wurde.
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Besitzer von Mehrfamilienhäusern dürfen die Schneeschaufel an ihre Mieter weiterreichen. Vorausgesetzt der Mietvertrag beinhaltet einen deutlichen Hinweis auf die Räum- und Streupflicht oder ein Absatz in der Hausordnung weist auf die Verpflichtung hin. Die für den Winterdienst benötigten Geräte und Streumittel müssen vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden.
Aus der Kontroll- und Überwachungspflicht ist der Hauseigentümer jedoch nicht entlassen, wenn er den Räumdienst an seine Mieter übergibt. Der Vermieter muss trotzdem kontrollieren, ob die Gehwege wirklich regelmäßig geräumt werden.
Einen passenden Schneeschieber können Sie zum Beispiel hier finden:
Schneeräumpflicht: Winterdienst für Berufstätige
Leider können sich auch berufstätige Hausbesitzer nicht aus der Verantwortung stehlen. Der Gehweg muss von sieben Uhr morgens bis zehn Uhr abends passierbar sein, sonn- und feiertags ab neun Uhr. Wer selber nicht Schneeräumen kann, muss jemanden beauftragen. Es empfiehlt sich, mit den Nachbarn eine Art Räumgemeinschaft zu bilden. So kann die Schaufel tageweise weitergereicht werden oder alle Beteiligten werfen zusammen und beauftragen eine Firma, die das Schneeschippen übernimmt. Übrigens gilt auch Urlaub oder ein Krankenhausaufenthalt nicht. Auch hier muss die Räumung organisiert werden.
Tipp: Mit einer privaten Haftpflichtverischerung sind sie abgesichert.
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Sehen Sie hier, wie sich Schimmel im Haus vorbeugen lässt (Der Artikel geht unter dem Video weiter):
Welche Streumittel sind während des Winterdienstes erlaubt?
Um Unfälle zu vermeiden muss nicht nur geräumt, sondern auch gestreut werden. Streusalz als Streumittel ist jedoch nicht mehr gerne gesehen! Das Umweltbundesamt und auch der Naturschutzbund Deutschland (NABU) sehen darin eine zu hohe Belastung für die Umwelt. Der NABU empfiehlt, abstumpfenden Streumitteln wie Granulate, Split, Sand oder Kies. Außerdem schädigt Salz die Karosserien von Fahrzeugen. In Städten wie beispielsweise München, Hamburg und Berlin ist das Streuen mit Salz sogar verboten. Wer in der Streupflicht steht, sollte sich unbedingt im Vorfeld erkundigen, welches Streugut in seiner Gemeinde erlaubt ist.
Mehr Informationen finden Sie auch beim 'Deutschen Mieterbund'.
Muss man bei anhaltenden Schneefall Schneeräumen?
Keine Sorge, bei anhaltenden Schneefall zum Beispiel in der Nacht, müssen Sie sich nicht alle paar Stunden den Wecker stellen. Dennoch gilt laut Gesetzgeber, dass morgens frühzeitig die Schneeschaufel zum Einsatz kommen muss. Schneit es auch über Tag ununterbrochen weiter, müssen Sie nicht pausenlos den Gehweg frei räumen.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat 2004 zum Thema Schneeschippen entschieden (AZ 9 U 220/03), dass zum Beispiel bei anhaltenden Glatteisregen die Bemühungen von streupflichtigen Anwohnern, die Glätte auf dem Gehweg zu beseitigen, sofort wieder zunichtemachte. "Die Streupflicht entfällt (...), wenn dem grundsätzlich Pflichtigen unter den gegebenen extremen Wetterbedingungen ein Streuen aussichtslos erscheinen darf", erklärt das OLG Celle laut 'advocard' dazu. Dieses Gesetz gelte laut Rechtsprechung auch für anhaltenden Schneefall, der das Räumen für den Moment nutzlos macht.
Häuser schon vor dem Schneeräumen winterfest machen
Es gibt im Winter jedoch noch mehr zu tun, als Gehwege zu räumen. So sollten Hausbesitzer ihr Eigentum schon rechtzeitig wintersicher machen. Die Folgen einer länger andauernden Frostperiode werden oft unterschätzt. Eingefroren Rohre können platzen und wenn es taut großen Schaden anrichten. Es sollte bereits vor Wintereinbruch nach Rissen in der Fassade oder losen Ziegeln geschaut werden, Auch das Dach könnte zur Gefahr werden, Dachlawinen und Eiszapfen können Passanten verletzten. Schneefanggitter oder Schneestopper am Dach können hier vorbeugen. Oder der Eigentümer lässt das Dach regelmäßig vom Fachmann räumen. Zudem sollten Dächer nach jedem Sturm gründlich auf Schäden, wie beispielsweise lose Ziegel untersucht werden.
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Für ausreichende Beleuchtung sorgen
Eigentümer sind auch dafür verantwortlich, dass Hauseingänge und Flure ausreichend beleuchtet sind. Ebenso müssen Gefahrenstellen wie rutschige Böden mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet werden. Und Öltanks müssen regelmäßig vom Fachmann überprüft werden. Neben dem Schneeschippen gibt es im Winter also jede Menge zu tun, wenn man Eigentümer ist.
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