Regelung kennen

Erbfolge ohne Testament: Das müssen Sie wissen

Bei einer Erbfolge ohne Testament gelten gesetzliche Regelungen. Wir erklären, was Sie alles beachten müssen und welche Alternativen es gibt.

So verläuft die Erbfolge ohne Testament.
Wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat, treten gesetzliche Regelungen in Kraft. Foto: BrianAJackson / iStock
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Hat ein Verstorbener kein Testament hinterlassen, greifen gesetzliche Regelungen, die die Erbfolge ohne Testament regeln. Es erben Blutsverwandte und Ehepartner. Erben erster Ordnung sind nahe Verwandte, also Kinder, Enkel, Ehepartner. Es erbt immer die am nächsten verwandte Generation und zwar jeweils den gleichen Anteil, zum Beispiel Gattin und Tochter je 50 Prozent. Nur wenn ein Kind nicht mehr lebt, rücken die Enkel nach. Ist der Verstorbene unverheiratet und kinderlos, erben zunächst seine Eltern, erst dann werden Geschwister und deren Abkömmlinge berücksichtigt.

Auch wichtig:

Wer was erbt ist eine Frage der Form

Soll der Nachlass anders aufgeteilt werden als gesetzlich vorgesehen, ist ein Testament oder ein Erbvertrag nötig.

Testament

Ein Blatt Papier und einen Stift, mehr braucht es eigentlich nicht. Beim Testament gibt es zwei Varianten, das handschriftliche und das notariell beglaubigte. Wer seinen letzten Willen selbst verfasst, muss ihn komplett handschriftlich zu Papier bringen. Wichtig: Eindeutige Überschrift wie etwa "Testament", eindeutige Angaben zu den Erben, Ort und Datum sowie Unterschrift mit Vor- und Familienname. Einfacher wird es beim Notar. Der kennt die richtigen Formulierungen, kann außerdem beraten und sorgt dafür, dass das Testament später auch gefunden wird, weil er es beim Nachlassgericht hinterlegt. Übrigens: Das notarielle Testament erspart den Nachkommen den Erbschein. Da sich die Kosten für beides an der Höhe des Erbes berechnen, kann sich der Gang zum Notar lohnen. Vor allem wenn eine Wertsteigerung des Erbes zu erwarten ist. Gut zu wissen: Auch wer per Testament enterbt wird, dem steht ein Pflichtteil zu. Höhe: die Hälfte des gesetzlichen Erbes.

Vermächtnis

Ein Erbe tritt immer die gesamte Rechtsnachfolge des Verstorbenen an. Das Vermächtnis hingegen ist eine einzelne Zuwendung, die aus der Erbmasse herausgelöst wird. In der Regel ist es Teil des Testaments. So soll das wertvolle Schachspiel der beste Freund bekommen, ein Gemälde mit Erinnerungswert die Jugendfreundin … Ein Vermächtnis verpflichtet die Erben, die entsprechenden Gegenstände oder auch Geldbeträge herauszugeben.

Erbvertrag

Ein Testament regelt vieles, aber manchmal ist ein Vertrag einfach die bessere Lösung. Denn ein Testament kann jederzeit einseitig geändert werden. Beim Erbvertrag müssen beide Parteien zustimmen. Derjenige, der gibt, und derjenige, der etwas bekommt und dafür oftmals eine Gegenleistung erbringen muss. Dazu gehört beispielsweise die Pflege des Angehörigen übernehmen.

Für einen guten Zweck

Es müssen keine Millionen sein, um Gutes zu tun. Auch schon kleine Beträge unterstützen gemeinnützige Organisationen.

Greenpeace, Ärzte ohne Grenzen oder die Johanniter – mehr und mehr Menschen bedenken auch gemeinnützige Organisationen. Das geht entweder mit einem Testament, das die Organisation zum Erben macht, oder mit einem Vermächtnis. Denn auch schon 1000 oder 5000 Euro können helfen. Weitere Möglichkeiten sind das Umschreiben einer Lebensversicherung zugunsten der Organisation, oder man räumt ihr ein Bezugsrecht auf Konto oder Depot nach dem Tod ein. Banken halten dafür ein Formular (Vertrag zugunsten Dritter) bereit. Seit Kurzem gibt es auch sogenannte Stifterdarlehen. Dabei wirtschaftet die Organisation nur mit Erträgen einer bestimmten Summe, das Kapital selbst könnte im Notfall vom Stifter wieder abgerufen werden.

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