Neues Infektionsschutzgesetz: Was ändert sich wirklich?
Bundestag und Bundesrat haben eine Reform des deutschen Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Was dieses künftig beinhaltet, haben wir für Sie zusammengefasst.
Der Bundestag hat entschieden, am Mittwochabend (18. November 2020) stimmte die Mehrheit der Abgeordneten für eine Reform des bisherigen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Eilverfahren ab. Der Hintergrund sei laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (40), künftig die Corona-Maßnahmen auf eine genauere rechtliche Grundlage zu stellen. Das neue Gesetz wurde von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (64) ausgefertigt und tritt nun in Kraft. Was sich mit der Gesetzesreform konkret verändert und welche Konsequenzen das für die Bevölkerung hat, haben wir für Sie zusammengefasst.
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Was genau ist ein Infektionsschutzgesetz?
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Bundesgesetz, das bei gefährlich übertragbaren Krankheiten bei Menschen (wie derzeit das Coronavirus), die notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten regelt. Und das entsprechend nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik. Es soll demnach dazu beitragen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und vorzubeugen. Das alte Infektionsschutzgsetz trat am 1. Januar 2001 in Kraft, das Neue gelte nun laut des Bundespräsidialamts ab dem 19. November 2020.
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Coronavirus: Was beinhaltet das alte Infektionsschutzgesetz?
Das Infektionsschutzgesetz beinhaltet verschiedene Paragrafen, die unter anderem genaue Vorgaben zu den einzelnen Krankheitserregern aufzeigen, auf die Meldepflicht von bedrohlichen Krankheiten hinweisen, die Aufgaben des Robert Koch-Instituts definieren oder die genaue Koordinierung einer epidemischen Lage.
Eine gesetzliche Grundlage, die in den vergangenen Monaten immer wieder zu einer politischen Debatte führte. Denn beim Verfassen des Infektionsschutzgesetzes konnte damals niemand konkret sagen, welche Art von epidemischer Bedrohung das Land in Zukunft betreffen könnte. Aus diesem Grund wurde von dem Gesetzgeber in Abschnitt 5 'Bekämpfung übertragbarer Krankheiten' der 'Paragraf 28' eingefügt. Dieser besagt, sollten verdächtige Krankheitserreger auftreten, "(...) so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen". Und zwar "(...) soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist". Das bedeutet, dass bisher die jeweiligen Landesregierungen über die Maßnahmen und Verbote anordnen konnten.
Das Problem: die individuell veranlassten Maßnahmen der jeweiligen Behörden beschränkten teilweise das im Gesetz verankerte Grundrecht der Bürger*innen. Ein Vorgehen, das aufgrund der neuen und unkalkulierbaren Situation vom Bundesverfassungsgericht durch die Reglung in 'Paragraf 28' genehmigt wurde. Die Bedingung war, dass diese Maßnahmen ständig auf ihre Erforderlichkeit überprüft werden. Doch durch die weiter ansteigenden Infektionszahlen des Coronavirus entsteht nun wieder eine neue und unkalkulierbare Gefahr, die voraussichtlich weitere und langfristige Maßnahmen erfordert. Diese können laut zahlreicher gerichtlicher Stimmen nicht weiter nur auf dem Grundsatz des 'Paragraf 28' getroffen werden. Aus diesem Grund wurde das Infektionsschutzgesetz jetzt im Schnellverfahren reformiert.
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Welche Änderungen beinhaltet das neue Infektionsschutzgesetz?
In dem neuen Infektionsschutzgesetz ist ein weiterer Paragraf ergänzt worden. Demnach soll der 'Paragraf 28 a' unter anderem 'Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankeit-2019 (COVID-19)' auflisten, die notwendige Schutzmaßnahmen sein können. In rund 17 Punkten finden sich auch die bisher bekannten Corona-Maßnahmen wie das Abstandsgebot, Maskenpflicht oder die Untersagung von Kultur- und Sportveranstaltungen und Übernachtungsangeboten. Diese Maßnahmen können weiterhin erlassen werden, wenn eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht".
Ebenfalls hat das neue Infektionsschutzgesetz die Voraussetzungen für Verbote von Versammlungen und Gottesdiensten, Ausgangsbeschränkungen und Betreuungsverbote von Alten- und Pflegeheimen konkreter zusammengefasst. Demnach dürfen diese erst erlassen werden, wenn die Pandemie trotz der Corona-Maßnahmen nicht einzudämmen ist. Zudem ist nun im Gesetz verankert, dass einzelne Personen oder Gruppen nicht vollständig isoliert werden dürfen und ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet werden muss.
Ein weitere wichtiger Punkt, um die Arbeit der Gerichte zu erleichtern ist, dass die Verordnungen befristet sein müssen und mit einer allgemeinen Begründung versehen werden. Schließlich gab es bisher keinen Begründungstext, um die Corona-Maßnahmen zu erlassen. Ein Faktor, der für zahlreiche Politiker und Gesetzesvertreter ein gravierendes Problem darstellte.
Jens Spahn schließt mit neuem Gesetz die Impfpflicht aus
Bereits im Vorfeld jagte eine politische Debatte die nächste aus Angst, dass das neue Infektionsschutzgesetz eher eine Beschneidung der deutschen Grundrechte vorsehen könne, anstatt diese zu fördern. Ein umstrittener Punkt war dabei die Überlegung einer Impfpflicht für deutsche Bürger*innen mit dem neuen Corona-Impfstoff. Eine Behauptung, für die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sehr deutliche Worte fand. "Ich gebe Ihnen mein Wort: Es wird in dieser Pandemie keine Impfpflicht geben (...)", betonte Spahn am Mittwochabend (18. November) im Deutschen Bundestag. Die Grundlage für weitere Maßnahmen, die voraussichtlich am 25. November von der Bundesregierung mitgeteilt werden, bilde jetzt das Gesetz. "Das Virus ist dynamisch, daher müssen wir es auch sein", begründete Spahn die Entscheidung, dass Infektionsschutzgesetzes auf schnellstem Wege zu reformieren.
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