Coronavirus

Corona-Krise: Folgt jetzt die Maskenpflicht im Büro?

Ab Dezember gilt in Hamburg eine Maskenpflicht im Büro. Eine neue Corona-Maßnahme, die künftig alle Bundesländer betreffen könnte.

Folgt nun die Maskenpflicht am Arbeitsplatz?
Ab Dezember 2020 gilt in Hamburg eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Foto: dragana991 / iStock
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Aufgrund der hohen Coronainfektionszahlen hat der Hamburger Senat die bisherigen Corona-Maßnahmen für das Bundesland verschärft. Ab dem 1. Dezember 2020 gelte laut 'Hamburger Morgenpost' in vielen Büros eine Maskenpflicht. Ein Beschluss, der künftig auch in den anderen Bundesländern eingeführt werden könnte. Wer von der Maskenpflicht in Büroräumen betroffen ist und welche Konsequenzen beim Missachten der neuen Corona-Regel auftreten können, haben wir für Sie zusammengefasst.

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Corona-Maßnahmen: Für wen gilt eine Maskenpflicht im Büro?

Laut einer Mitteilung des Hamburger Senats gilt ab dem 1. Dezember 2020 eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen im Kampf gegen das Coronavirus. Das bedeutet, dass in "öffentlichen Gebäuden sowie Arbeits-, Dienst-, Betriebstätten und sonstigen räumlichen Bereichen, die zwar nicht öffentlich zugänglich sind, aber der Berufsausübung dienen" für Arbeitnehmer*innen das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes Pflicht ist.

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Wann darf die Maske im Büro abgenommen werden?

Wird der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten, dürfen Arbeitnehmer'innen abnehmen, wenn ein "ein dauerhafter Steh- oder Sitzplatz eingenommen wird", heißt es in dem Beschluss des Hamburger Senats. Damit sei jede*r Mitarbeiter*in für das Einhalten der neuen Corona-Regel individuell verantwortlich. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, das Einhalten der Maskenpflicht zu kontrollieren.

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Ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Maske zu stellen?

Der oder die Arbeitgeber*in werden nicht dazu angehalten, ihren Mitarbeiter*innen einen Mund- und Nasenschutz zu stellen. Demnach sei jede/r Arbeitnehmer*in dazu verpflichtet, sich selber eine Maske zu organisieren. Arbeitgber*innen seien allerdings dafür zuständig, die von der Bundesregierung geregelten Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten wie zum Beispiel einen angemessenen Abstand der Bürotische und Desinfektionsmittel.

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Was passiert wenn Arbeitnehmer trotz Maskenpflicht auf einen Mund- und Nasenschutz verzichten?

Da jede/r Arbeitnehmer*in gebeten wird, die Maskenpflicht in Eigenverantwortung zu gewährleisten, lägen die Konsequenzen beim Missachten der Corona-Regel in der Hand der Arbeitgber*innen. Allerdings erklärt die Gewerkschaft ver.di, dass der oder die Arbeitgeber* in im Rahmen des Weisungsrechts die Beschäftigten dazu verpflichten kann, einen Mund- und Nasenschutz zu tragen. Bei einer Verweigerung darf vom Arbeitgeber*in eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung ausgesprochen werden.

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