Fallobst, Kastanienschlag, Heizung: Die wichtigsten Herbst-Urteile

Rutschiges Laub auf dem Gehweg, Blechschaden durch Kastanien und Wildunfälle sorgen im Herbst immer wieder für Konflikte. Diese Urteile sollten Sie kennen.

Fallobst, Kastanienschlag, Heizung: Die wichtigsten Herbst-Urteile
Fallobst, Kastanienschlag, Heizung: Die wichtigsten Herbst-Urteile Foto: Astrid Gast / iStock
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Die Tage werden kürzer, die Temperaturen sinken, und das Laub verfärbt sich bunt. Zeit, es sich zu Hause gemütlich zu machen. Doch was ist, wenn die Heizung nicht läuft, sich Nachbars Laub an der Grundstücksgrenze türmt oder den Gang auf dem Bürgersteig gar zur Schlitterpartie macht? So urteilen unsere Gerichte:

Schmerzensgeld bei Ausrutschern auf Herbstlaub?

Nicht nur Schnee und Eis sorgen für glatte Wege, auch Laub kann ganz schön glitschig werden. Für die Beseitigung der Blätter auf privaten Wegen und im Eingangsbereich ist der Grundstückseigentümer zuständig, tut er das nicht, verletzt er seine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Allerdings muss er nicht sofort jedes fallende Blatt aufsammeln, Fegen in zumutbaren Intervallen genügt, so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Geklagt hatte ein Patient, weil er auf einem Klinikgelände ausgerutscht war, und nun Schmerzensgeld forderte. Zu Unrecht, befand das Gericht. Der Weg war ausreichend gefegt, es konnten sich sogar zwei Passanten begegnen, ohne auf den glitschigen Seitenstreifen ausweichen zu müssen. (Az.: 11 U 16/13)

Im Video zeigen wir Fakten über Laub, die Sie bestimmt noch nicht kannten (Artikel wird unter dem Video fortgesetzt):

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Entschädigung für Nachbars Laub?

Es fällt und fällt und fällt - das Laub vom Nachbar auf das eigenen Grundstück. Das macht Mehrarbeit. Eine Entschädigung fürs "Zumüllen" mit Laub, die Laubrente, gibt's aber nur, wenn die Beeinträchtigung das zumutbare Maß übersteigt. Sprich: ist abhängig vom Einzelfall (BGH, Az. VZR 102/03). Grundsätzlich gilt, so das Amtsgericht München: Entspricht die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend, fegt der, auf dessen Grund die Blätter eben landen. (Az.: 114 C 31118/12)

Schadenersatz bei Kastanienschlag?

Ganz schön ärgerlich, wenn Kastanien vom Baum prasseln und Autodächer und Motorhauben zerdellen. Schadenersatz vom Baumeigentümer, in diesem Fall der Stadt Aachen, gibt es aber nicht, urteilte das Landgericht. Schließlich sei die Situation von jedem Parkplatznutzer zu erkennen. Extra-Schilder, die auf die Gefahr hinweisen, bräuchte es da nicht. (Az.: 4 O 350/02)

Darf ich Nachbars Bäume stutzen?

Wenn Zweige von Nachbars Bäumen aufs eigene Grundstück rüberwachsen, darf man sie nicht einfach abschneiden. Auch dann nicht, wenn Tannennadeln, wie in diesem Fall aus Nordrhein-Westfalen, schon die Dachrinne verstopfen. Erst bei schweren Beeinträchtigungen und nur nach Aufforderung zur Beseitigung darf man selbst zur Astschere greifen, so das Landgericht Dortmund. (Az.: 3 O 140/10)

Wildunfall - wer zahlt?

Horrorvorstellung für jeden Autofahrer: Wild, das plötzlich aus dem Gebüsch bricht. Die gute Nachricht: Bei Kollisionen kommt meist die Kaskoversicherung für den Schaden auf. Zumindest bei größeren Tieren. Ein Ausweichmanöver für einen Fuchs bezeichnete das Landgericht Trier als "grob fahrlässig", und die Versicherung zahlte nur 40 Prozent des Schadens. (Az.: 4 O 241/09)

Mietminderung bei Ausfall der Heizung?

Warm muss es sein. Funktioniert die Heizung während der Heizperiode (1.10. bis 1.4.) nicht, stellt das einen erheblichen Mangel dar. Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, in diesem Fall sei eine Mietminderung von 70 Prozent angebracht. (Az.: 216 C 7/13)

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Der Urteils-Klassiker: nicht mit Zapfen werfen!

Auch wenn's nervt: Laub und Tannenzapfen vom Nachbarn darf man nicht einfach wieder zurück auf dessen Grundstück werfen, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart bereits im den 80er-Jahren. (Az.: 9U 161/78)

Baumschütteln verboten ...

Laub einfach im Park oder Wald zu "entsorgen" gilt juristisch als unzulässige Abfallentsorgung und damit als Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld fällig wird. Fallobst gehört nach § 911 BGB dem, auf dessen Grund es landet. Nachhelfen beim Fallen darf man allerdings nicht. Anders ausgedrückt: Baumschütteln ist verboten.

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Quelle: Tina